Die Regierungskoalition und die SPD-Landtagsfraktion in Niedersachsen setzen sich für eine gesetzliche Fixierung und Bestimmung unter sozialen Gesichtspunkten für Bagatellkündigungen und Verdachtskündigungen ein.

Begründung:

Die Verdachtskündigung, verstanden als die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber eines Arbeitnehmers, die nicht auf Tatsachen, sondern lediglich auf dem Verdacht eines Vertrauensverlustes hin gestützt ist, bedarf nach Auffassung des SPD-Unterbezirk Diepholz der klaren gesetzlichen Regelung. Es kann nicht sein, dass nach heutigen Gegebenheiten das Arbeitsverhältnis, welches sowohl der Selbstverwirklichung eines jeden Beschäftigten, als auch dem Verdienst und Unterhalt der Familie dient, deswegen gekündigt werden kann, weil der Arbeitgeber lediglich einen (ggf. vagen und nicht nachweisbaren) Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegt, dass dieser etwa eine Straftat zulasten des Arbeitgebers begangen hat. Dieser Verdacht muss bisher lediglich auf begründete Umstände basieren und bedarf keiner weiteren Aufklärung, nachdem der Arbeitnehmer angehört wurde. Das ist vor allem für Bagatellkündigungen ein nicht länger hinnehmbarer Zustand in der Rechtspraxis. Wenn ein Arbeitnehmer sich nur geringfügigen Verfehlungen schuldig macht, z. B. für den Abfall bestimmte Maultaschen oder uneingelöste Pfandbons in Höhe von 1,00 EUR vermeintlich (!) mitgehen lässt, und dafür nur der Verdacht einer solchen Tat besteht, sollte dies zu keiner Wirksamkeit der Kündigung führen. Diese bedarf der gesetzlichen Regelung.

Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner „Emmely“-Entscheidung (Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) dies bereits entschieden haben soll, sei hierzu anzumerken, dass das Bundesarbeitsgericht in nachfolgenden Urteilen wieder hiervon teilweise abgerückt zu sein scheint. Dies macht eine gesetzliche Regelung nötig, um die Rechtslage endgültig zu klären. Kündigungen wegen Bagatellen sollen im Grundsatz her unwirksam sein, zumindest aber, wenn diese, wie oben beschrieben, einhergehen mit dem bloßen Verdacht. Das gebieten soziale Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Sinne der Verhältnismäßigkeit.

Beschlossen auf der Unterbezirkskonferenz am 26. Februar 2015.